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   OLG Oldenburg, 05.02.2013 - 1 Ss 12/13   

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https://dejure.org/2013,36103
OLG Oldenburg, 05.02.2013 - 1 Ss 12/13 (https://dejure.org/2013,36103)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.02.2013 - 1 Ss 12/13 (https://dejure.org/2013,36103)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - 1 Ss 12/13 (https://dejure.org/2013,36103)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 353 StPO; § 354 Abs. 2 S. 1 StPO
    Erfordernis einer Wiedergabe wesentlicher Ausführungen des Sachverständigen in zusammenfassender Darlegung unter Mitteilung von Anknüpfungstatsachen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil durch den Richter nach Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Wiedergabe wesentlicher Ausführungen des Sachverständigen in zusammenfassender Darlegung unter Mitteilung von Anknüpfungstatsachen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil durch den Richter nach Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 353; StPO § 354 Abs. 2 S. 1
    Erfordernis einer Wiedergabe wesentlicher Ausführungen des Sachverständigen in zusammenfassender Darlegung unter Mitteilung von Anknüpfungstatsachen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil durch den Richter nach Einholung eines Sachverständigengutachtens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.04.1983 - 5 StR 513/82

    Fahrlässiger Verstoß gegen das Ausländergesetz durch das kurzzeitige Verlassen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.02.2013 - 1 Ss 12/13
    Vielmehr muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, ohne Angabe eigener Erwägungen anschließt, in den Urteilsgründen jedenfalls die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen, in einer, wenn auch gedrängten, zusammenfassenden Darlegung unter Mitteilung der Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Beschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, vgl. BGHSt 31, 314 ; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 267 Rdn. 13 m. w. Nachw.
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